Informationen zum Praktikum in der Fachoberschule (Rechtsgrundlage: §§ 11 – 15 APO-FOS)

Der Besuch der zweijährigen Fachoberschule mit dem Schwerpunkt Sozialpädagogik ist im ersten Schuljahr verbunden mit zwei Praktika. Das Praktikum ist obligatorisch. Es gliedert sich in zwei Abschnitte:

  • der erste Praktikumsabschnitt im ersten Schulhalbjahr ist im pädagogischen Elementarbereich zu absolvieren (Einrichtungen für Kinder von 0 bis 6 Jahren, z. B. Kindertagesstätten, Kinderkrippen o. Ä.),
  • der zweite Praktikumsabschnitt im zweiten Schulhalbjahr ist durchzuführen in Einrichtungen der Jugend- und Jugendhilfe und Einrichtungen im sozialpflegerischen Bereich (Kinder- und Jugendheim, Behinderteneinrichtungen, Pflegeeinrichtungen o. Ä.).

Die erfolgreiche Teilnahme an der fachpraktischen Ausbildung ist Voraussetzung für das Bestehen der Probezeit, die Versetzung und die Zulassung zur Abschlussprüfung.

1. Aufgabe des Praktikums, Praxisstellen, Einsatz der Praktikanten/innen

Die Fachoberschüler/-innen sollen im Praktikum die Aufgaben sowie Arbeitsweisen im sozialpädagogischen Bereich kennenlernen. Die Einrichtungen sollen den Praktikanten/-innen Einblick in ihre Aufgaben und Gelegenheit zur eigenen Betätigung geben sowie sie mit den dabei zu beachtenden fachlichen Arbeitsprinzipien und Vorschriften bekanntmachen. Den Praktikanten/-innen dürfen nur für sie überschaubare, klar umrissene Aufgaben übertragen werden, die der praktischen Arbeit des jeweiligen Abschnitts entsprechen. Dabei muss berücksichtigt werden, dass zu Beginn des Praktikums Tätigkeiten unter ständiger Anleitung bzw. auch unter ständiger Beobachtung und dann zunehmend mit größerer Selbstständigkeit ausgeführt werden. Die Praktikantin/der Praktikant soll keine Arbeitskraft ersetzen, der Ausbildungszweck muss stets die Art der Beschäftigung bestimmen.

Die Arbeitszeit beträgt für die Praktikanten/Praktikantinnen acht Stunden pro Tag zuzüglich Pausenzeiten. Sie werden ausschließlich in der Frühschicht eingesetzt, dürfen nicht in Spät- oder Nachtdiensten und auch nicht am Wochenende eingesetzt werden. Darüber hinaus ist zu beachten, dass die Praktikanten/Praktikantinnen nicht an gesetzlichen Feiertagen eingesetzt werden sollten.

Eignung und Auswahl der Praxisstelle

Das Praktikum darf ausschließlich in Praxisstellen abgeleistet werden, die durch das jeweils zuständige Mitglied des Senats als Ausbildungseinrichtungen anerkannt sind. Einrichtungen des Landes Berlin, der Evangelischen oder Katholischen Kirche und der Verbände der Wohlfahrtspflege (z. B. Caritas, DRK, Diakonie etc.) sind grundsätzlich als Ausbildungseinrichtung anerkannt. Bei Einrichtungen, die nicht unter die o. g. Gruppen fallen, müssen sich die Schüler/ -innen immer schriftlich bestätigen lassen, dass eine Anerkennung als Ausbildungspraxisstelle vorliegt. Im Zweifel ist unsere Fachoberschule vor Antritt des Praktikums zu kontaktieren.

Die Fachoberschüler/-innen haben sich selbstständig eine Praxisstelle zu suchen, dort die Anmeldebestätigung unserer Fachoberschule vorzulegen und sich von der Praxisstelle die Bereitschaft zur Durchführung des Praktikums auf der Grundlage dieser Regelungen schriftlich bestätigen zu lassen (siehe Anlagen: „Bestätigung zur Durchführung des Praktikums“).

Kein Wechsel einer Praxisstelle während eines Praktikumsabschnittes

Der Wechsel einer Praxisstelle innerhalb eines Praktikumsabschnittes in einem Bereich ist in der Regel nicht möglich. Verweigert eine Praxisstelle einer Praktikantin/einem Praktikanten die Fortsetzung des Praktikums aus schwerwiegenden Gründen, die in der Verantwortung der Praktikantin/des Praktikanten liegen (z. B. schuldhafte Pflichtverletzungen, fehlende Mitwirkungsbereitschaft), so steht dies dem Abbruch der Ausbildung gleich. Die Fachoberschule muss mit dem Tag des Ausscheidens aus der Praxisstelle verlassen werden, und zwar unabhängig von den Leistungen im Unterricht.

2. Organisatorischer Ablauf des Praktikums

Die Schüler/-innen unserer Fachoberschule sind:

  • Im Block zehn Wochen in der Praxisstelle, wobei sie wöchentlich an einem Vormittag zum praxisbegleitenden Unterricht in die Schule kommen.

oder

  • zwei Tage in der Woche in der Praxisstelle.
  1. Die tägliche Anwesenheitspflicht der Schüler/-innen in der Praxisstelle beträgt acht Stunden zuzüglich Pausenzeiten. Volljährige müssen eine Pause von 30 Minuten einhalten. Minderjährigen steht hingegen eine Pause von 60 Minuten zu.
  2. Unsere Fachoberschule legt die Praktikumswochen grundsätzlich vor Beginn eines jeden Halbjahres fest.

3. Rechtsstellung der Praktikantin/des Praktikanten

Die Schüler/-innen werden im Praktikum nicht im Rahmen eines arbeitsrechtlichen Grund-sätzen unterliegenden Ausbildungsverhältnisses ausgebildet und tätig. Sie sind keine Praktikanten/Praktikantinnen im Sinne des Berufsbildungsgesetzes, keine Dienstkräfte im Sinne des Personalvertretungsgesetzes und keine Arbeitnehmer/-innen im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes. Der Träger der praktischen Ausbildung braucht keine Ausbildungsverträge mit den Schülern/-innen abzuschließen. Den Schülern/-innen und der Fachoberschule ist jedoch die Bereitschaft zur Durchführung des Praktikums vom Träger schriftlich zu bestätigen (siehe Anlagen: „Bestätigung zur Durchführung des Praktikums“). Die notwendigen Unterlagen (Gesundheits- und Führungszeugnis) werden von der Schule geprüft und verwaltet.

4. Praxisanleitung in der Praxisstelle

Die Praxisstelle teilt der Praktikantin/dem Praktikanten eine erfahrene Fachkraft zu, die die Praktikantinnen/den Praktikanten unmittelbar bei ihren/seinen Tätigkeiten anleitet und laufend betreut. Als Praxisanleiter/-innen dürfen im sozialpädagogischen Abschnitt staatlich anerkannte Erzieher/-innen mit mindestens zweijähriger hauptamtlicher Berufserfahrung oder vergleichbar qualifizierte Fachkräfte eingesetzt werden, im sozialpflegerischen Abschnitt staatlich anerkannte Pflegefachkräfte mit mindestens zweijähriger hauptamtlicher Berufserfahrung oder vergleichbar qualifizierte Fachkräfte. Die mit der Anleitung beauftragten Fachkräfte sind unserer Fachoberschule namentlich (möglichst mit Telefonnummer) zu benennen.

5. Zusammenarbeit zwischen unserer Fachoberschule und der Praxisstelle

Jede Praktikantin/jeder Praktikant wird einer praxisbetreuenden Lehrkraft unserer Fachoberschule zugeteilt. Während des Praktikums halten die praxisbetreuenden Lehrkräfte der Fachoberschule Kontakt mit den Anleitern/-innen vor Ort und unterstützen die Praxisstellen in ihrer Ausbildungsarbeit mit unseren Schülern/-innen. Dies erfolgt in der Regel telefonisch. In Einzelfällen kann ein Besuch durch die betreuende Lehrkraft notwendig werden. Bei den Besuchen ist eine gemeinsame Aussprache mit den anleitenden Praxisfachkräften und unseren Fachoberschülern/-innen herbeizuführen.

6. Schulische Praktikumsaufgabe: Erstellung eines Praktikumsberichtes

Die Praxisstellen räumen den Praktikanten/-innen nach Maßgabe organisatorischer und sachlicher Gegebenheiten die Gelegenheit ein, Beobachtungsaufgaben, kleinere gezielte Beschäftigungen mit Einzelnen oder mit Kleingruppen o. Ä. durchführen zu können. Die Schüler/-innen erstellen einen Praktikumsbericht, wobei die einzelnen Teilaufgaben von den Praxisanleitern/-anleiterinnen abgezeichnet werden müssen. Die Praxisanleiter/-innen sind nicht für die Qualität der Inhalte verantwortlich. Der Praktikumsbericht ist in der Fachoberschule zu bestimmten Zeitpunkten, die den Schüler/-innen mitgeteilt werden, einzureichen.

7. Arbeitsunfähigkeit der Praktikanten/innen

Falls Fachoberschulpraktikanten/-innen arbeitsunfähig erkrankt sind, ist dies vor Dienstbeginn in der Praxisstelle und in der Fachoberschule telefonisch Bescheid zu geben. Eine schriftliche Entschuldigung bzw. eine ärztliche Bescheinigung ist umgehend der Fachoberschule (spätestens am 3. Tag der Erkrankung) und in Kopie der Praxisstelle einzureichen. Sollte jemand an dem Tag krank sein, an dem ein Betreuungsbesuch vereinbart wurde, ist zusätzlich sofort die praxisbetreuende Lehrkraft zu informieren, damit der Besuchstermin verschoben werden kann.

Achtung! Behördengänge sind grundsätzlich kein Entschuldigungsgrund für Fehlzeiten in der Praxis. Diese sind außerhalb der Unterrichts- und Praktikumszeiten durchzuführen.

8. Fehlzeitenregelung für das Praktikum

Die Fachoberschüler/-innen sind zur regelmäßigen Teilnahme am Praktikum verpflichtet. Die Anwesenheit wird von der Praxisstelle auf dem Anwesenheitsnachweis mit Unterschrift und Stempel bestätigt. Krankheitszeiten und sonstige von den Betroffenen nicht zu vertretende Verhinderungszeiten sollten vor- bzw. nachgearbeitet werden. Entstandene Fehlzeiten können auch in den Ferien nachgearbeitet werden.

Fehlt die Schülerin/der Schüler dennoch mehr als 10 % der Praxiszeit (dies entspricht max. fünf Tagen), so muss die Klassenkonferenz prüfen, ob durch die Fehlzeiten in der Praxisstelle der Ausbildungszweck beeinträchtigt ist. D. h., die Klassenkonferenz entscheidet, ob der/die Schüler/-in das Praktikum erfolgreich bestanden hat.

9. Gefährdung des Praktikumserfolges bzw. vorzeitiger Abbruch des Praktikums

Die Praxisanleiter/-innen werden gebeten, unverzüglich mit der Fachoberschule bzw. der betreuenden Lehrkraft Kontakt aufzunehmen, wenn sich in der Praxisstelle Probleme mit den Praktikanten/Praktikantinnen ergeben und der Erfolg des Praktikums gefährdet erscheint, damit die Möglichkeit besteht, dass der Praktikant bzw. die Praktikantin in dem noch verbleibenden Zeitraum des Praktikums die bestehenden Mängel beheben können.

Die Praxisstelle kann die Fortsetzung der praktischen Ausbildung ohne Einhaltung einer Frist durch Erklärung gegenüber den Praktikanten/-innen verweigern, wenn wichtige Gründe dafür in der Person und/oder im Verhalten der Praktikanten/-innen vorliegen (z. B. schwere schuldhafte Pflichtverletzungen). In einem solchen Fall ist unsere Fachoberschule vor Abgabe dieser Erklärung zu hören und unverzüglich von der Beendigung der praktischen Ausbildung durch die Praxisstelle zu unterrichten. Der Ausschluss aus der Praxisstelle hat die sofortige Beendigung der fachoberschulischen Ausbildung zur Folge.

10. Erfolg des Praktikums/Praxisbeurteilung

Über den erfolgreichen Abschluss des Praktikums entscheidet ausschließlich die jeweilige Klas-senkonferenz unserer Fachoberschule, und zwar aufgrund

  • der Beurteilung der Praxisstelle und
  • die termingerechte Abgabe des Praktikumsberichtes sowie
  • der Fehlzeiten während des Praktikums (siehe Pkt. 8).

Die Entscheidung lautet „bestanden“ oder „nicht bestanden“, es werden keine Noten erteilt. Ein Praktikum ist grundsätzlich nur dann erfolgreich absolviert, wenn beide Praktikums-abschnitte erfolgreich abgeleistet wurden. Das erfolgreiche Ableisten des Gesamtpraktikums ist eine der unabdingbaren Voraussetzungen für die Versetzung in das zweite Schuljahr der zweijährigen Fachoberschule.

Die Feststellung, ob die Praktikantin/der Praktikant in der Praxisstelle den Anforderungen entsprach, trifft die Praxisstelle gegen Ende des Praktikumsabschnittes. Sie erhält von unserer Fachoberschule dazu ein Beurteilungsformular, in dem auch die Fehlzeiten während der Praktikumszeiten zu vermerken sind. Die Beurteilung ist der Praktikantin/dem Praktikanten zur Kenntnisnahme vorzulegen. Vor der Notenkonferenz sendet die Praxisstelle die Beurteilung an die Fachoberschule.

11. Sonstiges

Haftung für Schäden in der Praxisstelle

Die Schüler/-innen in der praktischen Ausbildung können nach den gesetzlichen Vorschriften für Schäden, die sie dem Träger der praktischen Ausbildung oder Dritten grob fahrlässig oder vorsätzlich zufügen, haftbar gemacht werden. Für Schäden aufgrund von „einfacher“ Fahrlässigkeit haftet das Land Berlin.

Verschwiegenheitspflicht

Die Schüler/-innen sind verpflichtet, über die im Rahmen der praktischen Ausbildung bekannt gewordenen Angelegenheiten, deren Geheimhaltung ausdrücklich vorgeschrieben oder ihrer Natur nach erforderlich ist, Verschwiegenheit zu bewahren.

Unfallversicherung

Während der praktischen Ausbildung sind Schüler/-innen weiterhin bei der Unfallkasse Berlin versichert. Unfälle sind unverzüglich unserer Fachoberschule anzuzeigen. Das im Schulbüro erhältliche Unfallmeldeformular ist auszufüllen.

Belehrung nach dem Bundesinfektionsschutzgesetz

Um das Praktikum antreten zu können, müssen die Schüler/-innen eine Belehrung nach dem Bundesinfektionsschutzgesetz vorweisen. Sie erhalten dazu von uns die notwendigen Informationen und Unterlagen. Anschließend legen sie der Klassenleitung die Bescheinigung über die erfolgte Belehrung vor.